Seitenbereiche
Inhalt

Intensivpflegeleistungen

Heilbehandlungsleistungen

Heilbehandlungsleistungen der Ärztinnen und Ärzte stellen umsatzsteuerfreie Leistungen dar (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG). Strittig war bisher, ob Intensivpflegeleistungen einer GmbH in Krankenhäusern unter diese Befreiungsvorschrift fallen. Der Bundesfinanzhof/BFH hat dies jetzt bejaht (Urteil vom 21.4.2021, XI R 12/19).

Arztähnliche Leistung

Bei der im Streitfall allein durch den GmbH-Geschäftsführer – einem examinierten Kranken- und Intensivpfleger – ausgeführten Leistung handelt es sich um „arztähnliche Leistungen“, welche dem Gesamtbild der Heilbehandlungsleistungen entsprechen, soweit sie zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose oder Therapie erbracht werden. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die vom Krankenpfleger als umsatzsteuerfrei deklarierten Umsätze eben nicht steuerfrei wären. Dies, obwohl die Finanzverwaltung in Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bei Krankenpflegern stets von steuerfreien Umsätzen ausgeht.

Fazit

Die Umsatzsteuerbefreiung von Tätigkeiten der Angehörigen aus den arztähnlichen Leistungsbildern sollte im Einzelfall genau geprüft werden. Die Finanzverwaltung knüpft die Beurteilung u. a. daran, ob die entsprechende arztähnliche Leistung von den Sozialversicherungsträgern finanziert wird und für die Ausübung der Leistung ein geeigneter beruflicher Befähigungsnachweis erbracht werden kann. Der BFH hat in dem betreffenden Urteil auch entschieden, dass steuerfreie Heilbehandlungsleistungen nicht auf die sogenannte Kleinunternehmer-Umsatzgrenze (§ 19 Abs. 3 UStG, Umsatzgrenze = € 22.000,00) anzurechnen sind. Diese Erkenntnis kann u. a. dann vorteilhaft sein, wenn eine GmbH (wie im Streitfall) neben den Pflegeleistungen auch weitere umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausübt.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: ©AVTG/stock.adobe.com

Wir über uns

Als Steuerberater in Gaildorf finden wir für Sie individuelle Lösungen nach Maß, die bedeutsame steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte erschließen. Natürlich beraten wir dabei auch Mandanten im Umkreis wie z.B.: in Schwäbisch Hall, Crailsheim, Murrhardt oder Gschwend. Sie haben Fragen zu diesem Thema? Nutzen Sie das unverbindliche Vorteils-Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.