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Steuerliche Behandlung von Bewirtungsaufwendungen eines Gastwirtes

Keine unbegrenzte Abzugsfähigkeit:

Eine Hotelbetreiberin hatte anlässlich ihres 10-jährigen Bestehens diverse Reiseveranstalter und Eventmanager eingeladen. Das Finanzamt erkannte nach einer Betriebsprüfung die Aufwendungen nur anteilig an. Hiergegen half auch das von Gastronomen immer wieder gerne hervorgehobene Argument nichts, es lag gar keine Bewirtung vor, sondern es habe sich vielmehr um Produkt- bzw. Warenverkostungen gehandelt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Aufwendungen eines Hotelbetriebs mit Restaurant in Zusammenhang mit der Bewirtung von Geschäftsfreunden anlässlich des Betriebsjubiläums den allgemeinen Abzugsbeschränkungen unterliegen, die Aufwendungen also nur zu 80 % (nach der Rechtslage zur Fallentscheidung, nach derzeitigem Recht nur zu 70 %) abzugsfähig sind (Rechtsgrundlage vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes).

Ausnahme Kundschaftsessen und –trinken:

Eine Ausnahme von dem generellen Abzugsverbot besteht allerdings für sogenannte Kundschaftsessen bzw. –trinken. Eine solche Veranstaltung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Hersteller von Lebensmitteln, Speisen oder Getränken für ihre Produkte werben, indem sie Kostproben überreichen. Nicht als Kundschaftsessen und –trinken zählen jedoch Bewirtungen mit kleineren Gerichten. Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. I R 12/11).

Eigenbelege:

Bewirten Gastwirte Geschäftspartner im ei-genen Betrieb, stellen sie regelmäßig Eigenbelege aus. Solche sind von der Finanzverwaltung grundsätzlich anzuerkennen, wie das Finanzgericht Düsseldorf entschieden hat (Urteil v. 7.12.2009 – 11 K 1093/07 E). Danach genügen für den Steuerabzug Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung und der Höhe der (eigenen) Aufwendungen.

Stand: 12. August 2011

Bild: kreativfabrik1 - Fotolia.com

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