Seitenbereiche
Inhalt

Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten

Der Fall

Ein selbstständiger Werbekaufmann führte in Restaurants Verkaufsveranstaltungen durch. Auf diesen wurde jeweils ein Essen, Kaffee und Kuchen gereicht. Die Veranstaltungen organisierte ein hierauf spezialisiertes Werbeunternehmen. Mit dem Gastwirt wurde ein Pauschalpreis inklusive Saalmiete vereinbart. Die Aufwendungen trug der Werbekaufmann. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug, weil der Werbekaufmann nicht der eigentliche Bewirtende war.

Bewirtende Person unerheblich

Der Bundesfinanzhof (BFH) betrachtete die Auffassung der Finanzverwaltung als auch des erstinstanzlichen Niedersächsischen Finanzgerichts als rechtsfehlerhaft. Der Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen würde lediglich voraussetzen, dass der Steuerpflichtige die betreffenden Aufwendungen getragen hat. Eine Beschränkung des Abzugs auf die Person des Bewirtenden sei nach Auffassung des BFH der entsprechenden Vorschrift nicht zu entnehmen. „Der Steuerpflichtige, der diese Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen darf, muss nicht unbedingt derjenige sein, der vor Ort die Rechnung begleicht oder sich vor Ort als Gastgeber geriert“, so der BFH (Urt. v. 17.07.2013, X R 37/10, veröffentlicht am 15.01.2014).

Stand: 27. März 2014

Bild: StefanieB. - Fotolia.com

Wir über uns

Als Steuerberater in Gaildorf finden wir für Sie individuelle Lösungen nach Maß, die bedeutsame steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte erschließen. Natürlich beraten wir dabei auch Mandanten im Umkreis wie z.B.: in Schwäbisch Hall, Crailsheim, Murrhardt oder Gschwend. Sie haben Fragen zu diesem Thema? Nutzen Sie das unverbindliche Vorteils-Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.